2. COVID-19-Lockerungsverordnungs-Novelle

28.05.2020

 

Liebe Obmänner,

 

werte Sportfreunde

 

 

 

Gestern wurde die Neufassung der COVID-19-Lockerungsverordnung verlautbart.

 

Damit  können mit 29. Mai auch Indoor-Sportstätten ihren Betrieb unter Einhaltung aller relevanten Bestimmungen wieder aufnehmen.

 

 

 

Laut der nun veröffentlichten aktuellen 2. COVID-19-Lockerungsverordnungs-Novelle ist ab 29. Mai das Betreten von Indoor-Sportstätten unter gewissen Voraussetzungen (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beim Betreten, Mindestabstand 1m; siehe § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 der COVID-19-LV per 1. Mai 2020) zulässig.

 

Zudem ist bei Ausübung der Sportart gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von BetreuerInnen und TrainerInnen ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Sportausübung selbst ist nicht erforderlich.

 

Für Freiluftbereiche von Sportstätten gilt nach wie vor der Mindestabstand von 1m (§ 1 Abs. 1 der COVID-19-LV per 1. Mai 2020).

 

 

 

Zu den allgemein gültigen Regeln der Verordnung (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_231/BGBLA_2020_II_231.html) haben die jeweiligen Fachverbände ihre Verhaltensempfehlungen adaptiert.

 

Eine übersichtliche Zusammenfassung mit vielen wichtigen FAQs sowie die Handlungsempfehlungen für Vereine bietet die Sport-Austria-Website.

 

> FAQs Sport Austria: www.sportaustria.at
> Handlungsempfehlungen Sport Austria: www.sportaustria.at

 

 

 

Bitte beachtet,

 

  • Grundsätzlich dürfen ab 29. Mai alle Sportarten, indoor wie outdoor, bei denen ein Mindestabstand von zwei Meter bzw. im öffentlichen Raum von einem Meter eingehalten werden können, ausgeübt werden. Dieser Abstand sollte nur für Ausnahmesituationen kurzfristig unterschritten werden, sodass z.B. auch das Tennis-Doppel, Faustball oder Segeln in bestimmten Bootsklassen möglich ist.
  • Kontaktdisziplinen im Kampfsport, Mannschaftssportarten wie Fußball, Eishockey, Handball, Basketball, Volleyball, Beachvolleyball, Football, Rugby, Hockey, Tanzsport, Doppel in Rückschlagsportarten wie Badminton und Tischtennis, Squash oder Rudern (außer Einer) usw. sind vorerst leider nicht möglich
  • Dass sich aufgrund der Situation erneut Änderungen durch neue Verordnungen ergeben können
  • Dass der jeweilige Sportstättenbetreiber für den sicheren Betrieb der Anlage allein verantwortlich ist. Dies inkludiert die Beachtung und Einhaltung aller jeweils aktuell gültigen nationalen und regionalen Rechtsvorschriften, insbesondere auch jener, die im Zusammenhang mit der SARS-Covid-19-Pandemie ergangen sind und gegebenenfalls noch ergehen.

 

 

 

 Für den Aufenthalt in den Kantinen, das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gelten die Regelungen für Gastgewerbe.

 

 

 

Bitte gehen wir sorgsam und verantwortungsbewusst mit den nun wieder erlaubten und lang ersehnten Möglichkeiten der Sportausübung um.

 

Insbesondere zu beachten:

 

  • Personen, die Symptome aufweisen oder sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen
  • Besonderer Schutz von Risikogruppen

 

  • Hygieneregeln

 

 

 

Viel Spaß beim Sporteln und alles Gute